Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVENCO Qualitäts-Bauteile für

Lüftungs- und Klimatechnik Handelsgesellschaft mbH, 49401 Damme

 

1. Allgemeines

 

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen

 

bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist für den

 

Umfang der Lieferung maßgebend. Bestellungen gelten auch dann als

 

angenommen, wenn wir die Bestellungen ausführen. Der Umfang der

 

Lieferung richtet sich in diesem Falle nach unserem Angebot. Alle

 

Vereinbarungen unter Einschluß von Nebenabreden bedürfen zu ihrer

 

Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

1.2. Alle Angaben über unsere Waren in Angeboten, Katalogen,

 

Prospekten, Werbeschriften, Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur

 

annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

 

bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie Änderungen der

 

Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.

 

1.3. Wir liefern ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen. Die

 

Bedingungen gelten auch für alle künftigen Abschlüsse, Vereinbarungen,

 

Lieferungen und Leistungen, ohne dass es besonderer

 

Erwähnung bedarf. Den Geschäftsbedingungen des Bestellers wird

 

hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht

 

Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht noch einmal, nach Eingang

 

bei uns, ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme

 

unserer Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als

 

angenommen.

 

2. Preise

 

2.1. Die Preise sind als EURO-Preise gekennzeichnet. Hinzu kommt die

 

Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

2.2. Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot oder die jeweils zum

 

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste maßgebend.

 

2.3. Die Preise gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung. Die

 

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht

 

zurückgenommen.

 

3. Zahlungsbedingungen

 

3.1. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs-stellung

 

frei Zahlstelle zu leisten.

 

3.2. Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die

 

Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren, fälligen

 

Rechnungen voraus.

 

3.3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die

 

Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen schrift-lichen

 

Vereinbarung, wobei die Wechsel diskontfähig sein müssen. Der

 

Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Wir

 

übernehmen keine Haftung für nicht rechtzeitige Vorlegung bei

 

Protesterhebung.

 

3.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entweder

 

den uns dadurch tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu

 

machen oder aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu

 

berechnen.

 

3.5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, oder

 

daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten

 

und rechtskräftig festgestellt sind.

 

3.6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

 

insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird

 

oder seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung

 

seiner Vermögensverhältnisse eintritt, werden alle

 

Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegen-genommen

 

haben, zahlungsfällig. Wir sind außerdem berechtigt,

 

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und soweit

 

Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht erfolgt, von allen laufenden

 

Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung

 

zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Be- stellers, auch für

 

Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

 

4. Lieferfristen

 

4.1. Die von uns in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Geschäftspapieren

 

genannten Liefertermine gelten nur annähernd und können

 

somit überschritten werden. Die Einhaltung der Liefertermine setzt

 

den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden

 

Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und die Einhaltung der

 

vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen

 

voraus. Sofern diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind,

 

wird die Frist angemessen verlängert. Bei Änderungen oder

 

Ergänzungen einer Bestellung beginnt die in der ursprünglichen

 

Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit von neuem.

 

4.2. Alle unsererseits genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt

 

der Auslieferung ab Lager; sie gelten auch mit Meldung oder

 

Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser

 

Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden konnte.

 

4.3. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik,

 

Aussperrung, Mobilmachung, kriegerischer oder kriegsähnlicher

 

Ereignisse oder auf den Eintritt sonstiger vergleichbarer

 

unvorhersehbarer Hindernisse, so wird die Frist angemessen

 

verlängert.

 

4.4. Bei durch uns verschuldetem Lieferverzug ist der Besteller berechtigt,

 

uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zu ihrer Wirksamkeit

 

der Schriftform bedarf. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann

 

der Besteller entweder den Rücktritt, der zu seiner Wirksamkeit ebenfalls

 

der Schriftform bedarf, erklären oder aber Schadensersatzansprüche

 

wegen Verzug und/oder Nichterfüllung verlangen. Die

 

Höhe des Schadensersatzes ist auf 0,5 % vom Wert für jede volle

 

Woche der Verspätung höchstens jedoch auf 5 % vom Wert desjenigen

 

Teils der Gesamtleistung beschränkt, der wegen Ablaufs der

 

Nachfrist nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen

 

werden konnte. Die Schadensersatzpauschalierung gilt nur

 

in Fällen nicht vorsätzlichen und nicht grob fahrlässigen Verschuldens.

 

4.5. Teillieferungen sind zulässig.

 

4.6. Vom Besteller auf Abruf erteilte Aufträge müssen, sofern keine gegenteilige

 

Vereinbarung getroffen wurde, spätestens 12 Monate nach der

 

1. Teillieferung abgerufen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

 

haben wir das Recht, die restliche Ware zu liefern.

 

5. Versand/Gefahrenübergang

 

5.1. Sofern über die Versandart keine Vereinbarungen getroffen wurden,

 

tretfen wir die Wahl nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluß

 

einer Haftung.

 

5.2. Auf Wunsch werden Stückgutsendungen auf Kosten des Bestellers

 

gegen sicherbare Risiken versichert.

 

5.3. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den

 

Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder

 

wenn sonstige Leistungen erbracht werden, z.B. die Anlieferung durch

 

uns. Auch im Falle der Rückgabe der Ware trägt der Besteller die

 

Gefahr.

 

5.4. Verzögert sich die Versendung oder Übernahme der Ware aus

 

Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom

 

Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

5.5. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

6. Entgegennahme und Erfüllung

 

6.1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleine Mängel

 

aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm gemäß Ziffer 7

 

zustehenden Recht entgegenzunehmen. Dies gilt auch für

 

Teillieferungen.

 

6.2. Alle Waren sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang vor

 

Weiterleitung, Weiterverarbeitung oder Einbau in andere Geräte auf

 

Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängel, technische Funktion und auf

 

eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Ergeben sich hierbei

 

Beanstandungen, so sind diese zur Vermeidung eines

 

Anspruchsverlustes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer

 

Frist von 2 Wochen nach Empfang der Sendung zu rügen.

 

6.3. Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Ware, sind wir

 

entweder berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen

 

Nachfrist über die Ware anderweitig zu verfügen oder ab diese dem

 

Besteller sofort in Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten des

 

Bestellers einzulagern. Wir behalten uns vor, anstelle diese Rechte

 

nach § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung) vom

 

Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz wegen

 

Nichterfüllung zu verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch dann,

 

wenn der Besteller bei einem Abrufauftrag Teillieferungen nicht

 

innerhalb der maßgebenden Frist abnimmt.

 

7. Haftung für Mängel der Lieferung

 

Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:

 

7.1. Offensichtliche Mängel sowie Minder- bzw. Falschlieferungen müssen

 

vom Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der

 

Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht frist- und

 

formgerechte Anzeigen bei Minder- oder Falschlieferungen und bei

 

Vorliegen von Mängeln haben den Verlust der sich daraus ergebenden

 

Ansprüche zur Folge. Nicht offensichtliche Mängel sind zur

 

Vermeidung des Anspruchsverlustes ebenfalls innerhalb einer Frist

 

von 2 Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich zu rügen.

 

7.2. Fehlerhafte Liefergegenstände werden nach unserer Wahl nachgebessert,

 

neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen. Voraussetzung

 

ist, dass die Fehler auf uns zurechbaren, bereits vor oder

 

bei Gefahrenübergang vorliegenden Umständen beruhen. Schlägt die

 

Nachbesserung endgültig fehl oder ist Ersatz nicht möglich oder

 

verzögert sich unsere Garantieleistung unter Berücksichtigung unserer

 

Liefermöglichkeiten unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach

 

seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen. Bei Nachbesserung

 

oder Ersatzleistung trägt der Besteller die Versandkosten

 

und etwaige Ein- und Ausbaukosten, während die sonstigen Kosten

 

zu unseren Lasten gehen.

 

7.3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel auf unsachgemäßen

 

Transport oder Lagerung, auf natürliche Abnutzung oder

 

normalen Verschleiß, auf Verschleiß, der eine Folge von vorher nicht

 

bekannten Betriebsumständen, außergewöhnlichen Einwirkungen sein

 

kann, auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Montage oder Verwendung,

 

auf Nichtbachtung technischer Einbau- und Montageanleitungen,

 

auf einer unzureichenden, dem Stand der Technik nicht entsprechenden

 

Absicherung, auf chemischen, elektrochemischen,

 

klimatischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf unser

 

Verschulden zurückzuführen sind.

 

7.4. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel, die darauf

 

beruhen, dass die von uns gelieferte Ware durch den Besteller oder

 

durch Dritte unsachgemäß oder ungeeignet verändert oder instandgesetzt

 

wurde. Der Gewährleistungsausschluß bezieht sich auch auf

 

Schäden, die durch die Verwendung von betriebsfremden Teilen verursacht

 

worden sind.

 

7.5. Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus haften wir für

 

Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine ausdrücklich

 

zugesicherte Eigenschaft unserer Lieferung oder Leistung fehlt.

 

Unsere Haftung bezieht sich jedoch nur auf den nach dem

 

gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

 

7.6. Weitergehende Ansprüche aller Art des Bestellers, insbesondere ein

 

Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand

 

aufgetreten sind, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche

 

wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

 

Verletzung unserer Pflichten. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten

 

vom Zeitpunkt der Lieferung gemäß Ziffer 6 an. Die Haftung ist auch

 

bei solchen Ansprüchen auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der

 

Dinge voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

7.7. Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch

 

immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche, die

 

nicht am Liefergegenstand entstanden sind, gelten die gesetzlichen

 

Fristen.

 

7.8. Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt, so

 

trägt dieser die uns hierdurch entstandenen Kosten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich

 

Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender

 

Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum

 

(Vorbehaltsware).

 

8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als

 

Hersteller im Sinne von § 960 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die

 

verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1. Bei

 

Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit

 

anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an

 

dem neuen Gegenstand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der

 

anderen verwendeten Waren.

 

8.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

 

zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er

 

nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus

 

der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Bedinungen auf uns

 

übergehen. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung,

 

Verpfändung) über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht

 

berechtigt.

 

8.4. Die Forderungen des Bestellers aus den Weiterveräußerungen der

 

Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in

 

demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

 

8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht

 

von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der

 

Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres

 

Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der

 

Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß

 

Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses

 

Miteigentumsanteils.

 

8.6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß

 

den Ziffern 3 und 4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht

 

zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 7 erwähnten Fällen. Zur

 

Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf

 

unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Kunden sofort von der

 

Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen

 

Auskünfte und Unterlagen zu geben.

 

8.7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten

 

Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur

 

Freigabe von Sicherheiten nah unserer Wahl verpflichtet. Von einer

 

Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der

 

Besteller unverzüglich benachrichtigen.

 

8.8. Wir sind bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, bei

 

Wechsel- oder Scheckprotesten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

 

bei unbefriedigenden Auskünften über die Zahlungsfähigkeit

 

und/oder Vermögenslage des Bestellers berechtigt, die Vorbehaltsware

 

zurückzunehmen. Zur Zurückhaltung ist der Besteller nur

 

berechtigt, wenn dieses Recht von uns anerkannt oder rechtskräftig

 

festgestellt ist. Die Zurücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware

 

gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, dass das

 

Abzahlungsgesetzt Anwendung findet. Die zurückgenommene Ware

 

wird durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet und nach

 

Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Verbindlichkeiten bei uns

 

gutgeschrieben.

 

9. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe

 

9.1. Sofern der Besteller nicht aufgrund unserer Geschäftsbedingungen

 

oder gesetzlicher Vorschriften zum Vertragsrücktritt berechtigt sein

 

sollte, bedarf ein vom Besteller aus anderen Gründen erklärter

 

Rücktritt oder Teilrücktritt vom Vertrag zu seiner Wirksamkeit unserer

 

ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

9.2. Sofern wir dem Rück- oder Teilrücktritt zustimmen, wird -vorbehaltlich

 

einer anderen Vereinbarung- Ware, deren Lieferung nicht länger als 3

 

Monate zurückliegt und die sich noch in einwandfreiem neuwertigem

 

Zustand befindet, zurückgenommen. Dem Besteller wird eine

 

Gutschrift in Höhe des Fakturawertes abzüglich einer Pauschale von

 

30 % mindestens jedoch Euro 25,00 für Bearbeitungskosten erteilt.

 

Außerdem werden eventuell anfallende Kosten für Fracht, technische

 

Überprüfung und Neuverpackung in Abzug gebracht. Für Ware, die

 

auftragsbezogen gefertigt wurde, wird nur der Wert der

 

wiederverwendbaren Komponenten zum Gestehungspreis

 

gutgeschrieben. Die Gutschrift kann nur mit Neube- stellungen

 

verrechnet werden.

 

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

10.1. Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Besteller

 

Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich

 

unmittelbar ergebenden Streitigkeiten 49401 Damme sowie die

 

örtliche zuständigen Gerichte.

 

11. Anwendbares Recht

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt

 

ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

 

Ausschluß des Haager Kaufrechtsabkommens.

 

12. Teilnichtigkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit

 

der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

Stand 01.04.2010